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   AG Bautzen, 29.04.2010 - 21 C 978/09   

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https://dejure.org/2010,41837
AG Bautzen, 29.04.2010 - 21 C 978/09 (https://dejure.org/2010,41837)
AG Bautzen, Entscheidung vom 29.04.2010 - 21 C 978/09 (https://dejure.org/2010,41837)
AG Bautzen, Entscheidung vom 29. April 2010 - 21 C 978/09 (https://dejure.org/2010,41837)
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  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bautzen, 29.04.2010 - 21 C 978/09
    Der Geschädigte verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit einer Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vergl. dazu BGH vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09, Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen).

    auch wenn sich je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungspflicht ergeben kann (vergl. BGH vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09 Rdn. 12).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Bautzen, 29.04.2010 - 21 C 978/09
    Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels für die Schätzung des Normaltarifs möglich (vergl. BGH vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, Rdn 26).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Bautzen, 29.04.2010 - 21 C 978/09
    Möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzuligen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne Weiteres zugänglich gewesen ist (vgl. BGH vom 19.01.2010, Az: VI ZR 112/09. Rdn. 11 mit weiteren Nachweisen).
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